Vermögenswirksame Leistungen
Hinter dem etwas sperrigen Wortungetüm vermögenswirksame Leistungen, verbirgt sich ein interessantes Konzept, das Arbeitnehmer sich durchaus etwas genauer ansehen sollten. Damit sind Gelder gemeint, die der Arbeitgeber für die Arbeitnehmer, zum Beispiel in einem Bausparvertrag, einbezahlt. Was eigentlich zu schön klingt, um wahr zu sein, ist tatsächlich Realität:
Mit der Arbeitnehmersparzulage oder Wohnungsbauprämie verhilft der Staat denen, die eher niedrige Gehälter beziehen, zu Sparsummen, die sich durchaus sehen lassen können. Prinzipiell können alle Arbeitnehmer, die pro Jahr maximal 17 900 Euro versteuerbares Einkommen beziehen, bei Ehepaaren erhöht sich der Betrag auf 35 800 Euro, die Sparform der vermögenswirksamen Leistungen in Anspruch nehmen. Genaues durchrechnen des Gehaltes ist ratsam. Auch bei höheren Bruttogehältern kann sich die obere Verdienstgrenze noch durchaus in Höhe des Maximalbetrages einpendeln. Denn alle Beträge, die direkt als Ausgaben für die Arbeit anzusehen sind, werden abgezogen. Dies sind beispielsweise Lernmaterial für die Berufsschule, Fahrtkosten von und zur Arbeit oder Berufsbekleidung.
Arbeitsrechtlich sind diese Zahlungen des Arbeitgebers Teil des Gehalts, das heißt, sie gehören zu den steuerpflichtigen Einkommen.
Je nach Tarif- oder Arbeitsvertrag sind unterschiedliche Sparformen möglich. Variierend nach Einkommen, Branche und Vertrag ist es möglich, manchmal auch verpflichtend, dass der Arbeitnehmer einen gewissen Betrag der vermögenswirksamen Leistung selbst beisteuert.