Arbeitnehmer Sparzulage
Möglich ist das alles durch das fünfte Vermögensbildungsgesetz. Was im Juristendeutsch durchaus kompliziert formuliert ist, ist dann aber doch recht einfach auf einen Nenner zu bringen. Hier wird nichts anderes als die Arbeitnehmersparzulage beschrieben, die ein staatlicher Zuschuss für die vermögenswirksamen Leistungen ist. Um die Arbeitnehmer Sparzulage in Anspruch zu nehmen, muss man schon gar kein ausgebildeter Winkeladvokat sein, sondern sich nur eine der zulässigen Anlagenformen auswählen und schon kann´s losgehen.
Möglich sind zum Beispiel der gute alte Bausparvertrag oder für die, die es etwas risikofreudiger lieben, auch Aktienfonds.
Achtung: Der Staat fördert hier nur Fonds mit einem Mindestanteil von 60 % Aktienanteil. Wer sich hierfür interessiert, kann sich bei einem Berater kundig machen, welche Art von Fonds in Kombination mit der Arbeitnehmer Sparzulage zu kombinieren sind.
Hat man sich für eine Sparform entschieden, wäre es gut, seinen Tarifvertrag aus dem Ordner zu holen, denn auch hier kann noch Einiges herausgeholt werden. Hat man Glück und der Tarifvertrag enthält eine Regelung zum Thema Arbeitnehmersparzulage, kann es sein, dass der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen seiner Mitarbeiter ganz oder teilweise trägt, wenn vom Mitarbeiter ein entsprechender Vertrag abgeschlossen wird und dies auch noch unabhängig davon, ob überhaupt ein Anspruch auf die Arbeitnehmer Sparzulage besteht (etwa wegen eines zu hohen Einkommens).
Ausgeschüttet werden die Gelder nach Antrag mittels Anforderung über die Steuererklärung. Beigelegt werden muss außerdem ein Auszug der jeweiligen Anlagegesellschaft.