Vermögenswirksame Leistungen Einkommensgrenzen
Bei all den unterschiedlichen Möglichkeiten der Förderungen sollte eigentlich nicht allzu viel Zeit verstreichen, bis die vermögenswirksamen Leistungen beantragt werden. Neben der Auswahl der Sparform (und den Träumereien über all die Möglichkeiten, die einem mit dem Ersparten offen stehen!) darf natürlich ein wichtiger Punkt nicht versäumt werden: ein genauer Check der Einkommensgrenzen, bis zu denen vermögenswirksame Leistungen in Anspruch genommen werden können.
Die maximal 17 900 Euro pro Jahr klingen ja nach einer verlockend festen Grenze, sind aber – wie weiter oben schon erwähnt – durchaus flexibel zu verstehen. Niedrigere Einkommen, wie sie zum Beispiel Auszubildende beziehen, sind natürlich per se geeignet, um vermögenswirksame Leistungen zu erhalten. Zusätzlich ist der Anreiz für Jugendliche, nach Beendigung ihrer Ausbildung schon auf ein stattliches Vermögen zugreifen zu können, natürlich enorm, vor allem, wenn man die Möglichkeit bedenkt, dass hier Kapital geschaffen werden kann, ohne auch nur einen Cent selbst zu bezahlen. Wie das gehen soll? Recht einfach: der Zuschuss, der vom Arbeitgeber gewährt wird, wird beispielsweise in einen Bausparvertrag eingezahlt; beim Maximalbetrag, den der Arbeitgeber bezahlen darf – 40 Euro - sind das immerhin samt der staatlichen Zulage über 520 Euro im Jahr.
Aber auch Bezieher höherer Einkommen sollten lieber ihre Möglichkeiten überprüfen. Alles, was direkte Aufwendungen im Zusammenhang mit der Arbeit bedeutet, bedeutet auch gleichzeitig eine Schmälerung des Bruttogehalts um eben diese Beträge. Das heißt, das vermögenswirksame Leistungen auch dann eine Option sind, wenn in einer Berufsgruppe gearbeitet wird, in der die Gehälter zwar – brutto – recht hoch liegen, die Aufwendungen für zum Beispiel Fachliteratur, spezielle Berufsbekleidung oder ähnliche Aufwendungen recht hoch sind. Genaues Nachrechnen lohnt sich hier also!
Grob gerechnet liegen die Einkommensgrenzen brutto unterschiedlich hoch, je nachdem, ob man verheiratet, Single, kinderlos oder mit Nachwuchs gesegnet ist. Außerdem ist es von Interesse, ob Angestellte oder Beamte die vermögenswirksame Leistung beanspruchen wollen; hier können sich Unterschiede von bis zu 2000 Euro ergeben. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass das Brutto – Einkommen nicht zu verwechseln ist mit dem zu versteuernden Einkommen – ersteres kann, aufgrund oben aufgezählter Faktoren, wesentlich höher liegen.